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FAQ Generalrat
Kompetenzen
Offene, ehrliche und wertschätzende Kommunikation und Kompromissbereitschaft, Interesse an den staatlichen, regionalen und kommunalen Strukturen, Respektierung der Gewaltentrennung, Motivation für die Gestaltung und Weiterentwicklung der Gemeinde, sowie die Pflege und Einhaltung aller Gesetze und Reglemente.
Organisation
Pro Jahr finden mind. 3, max. 4 Sitzungen mit dem gesamten Generalrat statt.
Zusätzlich werden zirka 4 Fraktionssitzungen abgehalten, dies entscheidet jede Fraktion
selber.
Jedes Mitglied im Generalrat erhält eine Entschädigung von CHF 60.– pro Sitzung.
Die Stimmenzählenden erhalten eine Entschädigung von CHF 60.– pro Sitzung.
Das Generalratspräsidium erhält eine Entschädigung von CHF 100.– pro Sitzung.
Alle Mitglieder des Generalrats bringen ihre eigenen Geräte (Notebook, Smartphone/Mobiltelefon, Software, ect.) mit (BYOD bring your own device).
Die Gemeinde Tafers stellt eine Plattform zur Zusammenarbeit und Kommunikation zur Verfügung.
Die Gemeinde Tafers wählt einen Generalrat mit 50 Personen.
Der GnR wählt alle Mitglieder der Finanzkommission, diese müssen gleichzeitig im GnR vertreten sein.
Der GnR wählt die Mehrheit der Mitglieder der Ortsplanungskommission, diese müssen gleichzeitig im GnR vertreten sein.
Der GnR wählt weitere Mitglieder von Kommissionen oder Vertretungen, die in seine Zuständigkeit fallen (z. B. Einbürgerungskommission), diese müssen jedoch nicht zwingend im GnR vertreten sein.
Die auf einer gleichen Liste gewählten Räte bilden eine Fraktion, sofern sie über mindestens fünf Mitglieder verfügen.
Bei weniger als fünf Mitgliedern können sie
- sich einer Fraktion ihrer Wahl anschliessen, wenn diese sie aufnimmt
- zusammen mit gewählten Mitgliedern einer oder mehrerer anderen Listen eine Fraktion bilden.
Die Fraktionen müssen bis 20 Tage vor der konstituierenden Sitzung gebildet sein.
Jede Fraktion wählt ihren Namen, bezeichnet ein Präsidium und informiert das Büro.
Für die Generalratswahlen gilt immer das Proporzsystem. Die Wählerinnen und Wähler stimmen sowohl für eine politische Partei oder eine Wählergruppe als auch für eine Kandidatin oder einen Kandidaten (Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte, PRG Art. 61.)
Das Gemeindepersonal, das seine Tätigkeit zu 50 % oder mehr ausübt, sowie die Mitglieder des Gemeinderates, der Gemeindeschreiber und der Finanzverwalter können dem Generalrat nicht angehören. Die Gemeinden können von diesem Absatz abweichen, indem sie ein allgemeinverbindliches Reglement mit strengeren Unvereinbarkeitsregeln erlassen.
Nein, es gibt keine Wahlkreise.
Das Büro besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und den Stimmenzählenden.
Das Büro fasst seine Beschlüsse durch Mehrheitsentscheid der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid.
Sekretariat des Generalratsbüros ist der/die Gemeindeschreiber*in oder der/die StV. Gemeindeschreiber*in.