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FAQ Generalrat

Engagement und Entschädigung

Pro Jahr finden mind. 3, max. 4 Sitzungen mit dem gesamten Generalrat statt.  
Zusätzlich werden zirka 4 Fraktionssitzungen abgehalten, dies entscheidet jede Fraktion  
selber.

Jedes Mitglied im Generalrat erhält eine Entschädigung von CHF 60.– pro Sitzung. 
Die Stimmenzählenden erhalten eine Entschädigung von CHF 60.– pro Sitzung. 
Das Generalratspräsidium erhält eine Entschädigung von CHF 100.– pro Sitzung. 

Kompetenzen

Offene, ehrliche und wertschätzende Kommunikation und Kompromissbereitschaft, Interesse an den staatlichen, regionalen und kommunalen Strukturen, Respektierung der Gewaltentrennung, Motivation für die Gestaltung und Weiterentwicklung der Gemeinde, sowie die Pflege und Einhaltung aller Gesetze und Reglemente.

Organisation

Alle Mitglieder des Generalrats bringen ihre eigenen Geräte (Notebook, Smartphone/Mobiltelefon, Software, ect.) mit (BYOD bring your own device). 
Die Gemeinde Tafers stellt eine Plattform zur Zusammenarbeit und Kommunikation zur Verfügung. 

Die Gemeinde Tafers wählt einen Generalrat mit 50 Personen. 

Der GnR wählt alle Mitglieder der Finanzkommission, diese müssen gleichzeitig im GnR vertreten sein. 
Der GnR wählt die Mehrheit der Mitglieder der Ortsplanungskommission, diese müssen gleichzeitig im GnR vertreten sein. 
Der GnR wählt weitere Mitglieder von Kommissionen oder Vertretungen, die in seine Zuständigkeit fallen (z. B. Einbürgerungskommission), diese müssen jedoch nicht zwingend im GnR vertreten sein. 

 

Die auf einer gleichen Liste gewählten Räte bilden eine Fraktion, sofern sie über mindestens fünf Mitglieder verfügen. 
Bei weniger als fünf Mitgliedern können sie  

  • sich einer Fraktion ihrer Wahl anschliessen, wenn diese sie aufnimmt
  • zusammen mit gewählten Mitgliedern einer oder mehrerer anderen Listen eine Fraktion bilden.  

Die Fraktionen müssen bis 20 Tage vor der konstituierenden Sitzung gebildet sein.
Jede Fraktion wählt ihren Namen, bezeichnet ein Präsidium und informiert das Büro.

Für die Generalratswahlen gilt immer das Proporzsystem. Die Wählerinnen und Wähler stimmen sowohl für eine politische Partei oder eine Wählergruppe als auch für eine Kandidatin oder einen Kandidaten (Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte, PRG Art. 61.)

Das Gemeindepersonal, das seine Tätigkeit zu 50 % oder mehr ausübt, sowie die Mitglieder des Gemeinderates, der Gemeindeschreiber und der Finanzverwalter können dem Generalrat nicht angehören. Die Gemeinden können von diesem Absatz abweichen, indem sie ein allgemeinverbindliches Reglement mit strengeren Unvereinbarkeitsregeln erlassen.

Nein, es gibt keine Wahlkreise.

Das Büro besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und den Stimmenzählenden.
Das Büro fasst seine Beschlüsse durch Mehrheitsentscheid der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid.
Sekretariat des Generalratsbüros ist der/die Gemeindeschreiber*in oder der/die StV. Gemeindeschreiber*in.
 

Das älteste Mitglied des Generalrates führt den Vorsitz. Es gibt gegebenenfalls die Namen der entschuldigten Mitglieder und Gemeinderätinnen sowie Gemeinderäte bekannt und nimmt anschliessend in alphabetischer Reihenfolge den Namensaufruf der Mitglieder des Generalrates vor.

Es bezeichnet vier Stimmenzählende, die mit ihm das provisorische Büro bilden, wobei die Fraktionsstärke angemessen zu berücksichtigen ist.

Der Generalrat wählt aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten, eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, pro Fraktion einen Stimmenzählende sowie einen Ersatzstimmenzählende. Weiter wählt der Generalrat die Mitglieder der vom Gesetz vorgesehenen Kommissionen, soweit sie in die Zuständigkeit des Generalrats fallen.

Die Wahlen erfolgen auf Vorschlag der im Generalrat vertretenen Parteien oder Gruppierungen. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Parteien oder Gruppierungen legen dem Büro deren Wahlvorschläge vorgängig schriftlich vor.

Art. 4    Befugnisse Generalrat
(aus dem Geschäftsreglement des Generalrats)

1 Dem Generalrat stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Er beschliesst die Übertragung obligatorischer Gemeindeaufgaben;
  1. Er beschliesst die Änderung der Zahl der Gemeinderätinnen und der Gemeinderäte;
  1. Er genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung;
  1. Er beschliesst die Verpflichtungs- und Zusatzkredite sowie die Nachtragskredite, welche nicht in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen. Im Weiteren genehmigt er Kreditüberschreitungen in den im Gesetz vorgesehenen Fälle;
  1. Er bewilligt die im Budget nicht vorgesehenen Ausgaben, mit Ausnahme jener, deren Betrag sich aus dem Gesetz oder aus einem rechtskräftigen Entscheid einer Gerichtsbehörde ergibt;
  1. Er beschliesst Steuern und andere öffentliche Abgaben, mit Ausnahme der Kanzleigebühren;
  1. Er erlässt die allgemeinverbindlichen Reglemente;
  1. Er beschliesst den Kauf, den Verkauf, den Tausch, die Schenkung oder die Teilung von Grundstücken, die Begründung beschränkter dinglicher Rechte und alle anderen Geschäfte, deren wirtschaftlicher Zweck, dem eines Grundstückerwerbs oder einer Grundstückveräusserung gleichkommt;
  1. Er beschliesst Bürgschaften und ähnliche Sicherheitsleistungen, mit Ausnahme der Gutsprachen zu Fürsorgezwecken;
  1. Er beschliesst Darlehen und Beteiligungen, die bezüglich Sicherheit oder Ertrag nicht den üblichen Bedingungen entsprechen;
  1. Er beschliesst die Annahme einer Schenkung mit Auflage oder eines Vermächtnisses mit Auflage;
  2. Er beschliesst Änderungen der Gemeindegrenzen mit Ausnahme der in der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung vorgesehenen Änderungen;
  3. Er beschliesst Änderungen des Gemeindenamens oder des Gemeindewappens;
  4. Er genehmigt die Statuten eines Gemeindeverbandes sowie deren wesentliche Änderungen; er beschliesst den Austritt der Gemeinde aus einem Verband bzw. aus einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und deren Auflösung nach Massgabe der anwendbaren Bestimmungen;
  5. Er entscheidet über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts der Gemeinde;
  6. Er genehmigt die Statuten einer Betriebseinheit im Sinne von Art. 11 des Gesetzes vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen und die wesentlichen Änderungen der Statuten; er beschliesst den Austritt aus der Betriebseinheit und deren Auflösung im Rahmen der Gesetzgebung über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen;
  7. Er wählt die Mitglieder der Finanzkommission, die Mitglieder in der Einbürgerungskommission (gemäss Art. 43 des Gesetzes über das freiburgische Bürgerrecht, BRG und der kommunalen Reglementierung) und seine Mitglieder in der Ortsplanungskommission des Gemeinderats (gemäss Art. 36 Raumplanungs- und Baugesetz, RPBG) sowie die Mitglieder weiterer von der Legislative (ganz oder teilweise) zu bestellenden Kommissionen, die in seine Zuständigkeit fallen;
  8. Er kann die Finanzkommission beauftragen, gegen die Mitglieder des Gemeinderates Haftpflichtansprüche geltend zu machen (siehe Art. 14 Abs. 4);
  9. Er beaufsichtigt die Verwaltung der Gemeinde;
  10. Er bezeichnet die Revisionsstelle;
  11. Er nimmt Kenntnis vom Finanzplan und dessen Nachführungen;
  1. Er beschliesst die Übertragung von Aufgaben oder Vereinbarungen der Gemeinde mit Dritten, die neue Ausgaben nach sich ziehen.

2              Der Generalrat legt im Finanzreglement die Finanzkompetenzen des Gemeinderats fest. Er kann im Übrigen dem Gemeinderat bestimmte Entscheidungskompetenzen nach Abs. 1 Bst. h bis k und w innerhalb den von ihm festgelegten Grenzen übertragen Anzahl der Kandidaten gleich hoch oder tiefer als die Zahl der zu besetzenden Sitze, so werden alle Kandidaten in stiller Wahl gewählt, es sei denn, die Organisation einer Listenwahl gemäss Abs. 3 werde von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt.

3              Der Generalrat kann dem Gemeinderat die Befugnis übertragen, den Tarif der öffentlichen Abgaben unter Ausschluss der Steuern festzusetzen; er selbst hat dabei den Gegenstand der Abgabe, den Kreis der Abgabepflichtigen, die Berechnungskriterien und den Höchstbetrag der Abgabe festzulegen.

  • Der GnR erlässt Reglemente und Verordnungen für die Gemeinde.
  • Der GnR stimmt über Budget und Jahresrechnung ab.
  • Der GnR überwacht die Tätigkeit des Gemeinderates und der Geschäftsleitung.
  • Der GnR behandelt eigene Themen in Form von Motionen und Postulaten.