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Friedensgericht des Sensebezirks
Die Aufgaben des Friedensrichters sind im Einführungsgesetz (EG) zum Zivilgesetzbuch (ZGB) und in anderen kantonalen Gesetzen geregelt.
So kann der Friedensrichter
in dringenden Fällen eine Kindesschutzmassnahme inklusiv die Aufhebung der elterlichen Obhut anordnen (Art. 85 EG);
die Untersuchung leiten, im Falle eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE), insbesondere eine Person für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in eine Anstalt einweisen (Art. 11 FFG);
Sicherungsmassnahmen im Todesfall treffen (Art. 160 ff. EG);
Betretungsverbote auf Grundstücken und Fahrverbote auf Privatstrassen aussprechen (Art. 275 EG). Für Fahrverbote auf öffentlichen Strassen und auf öffentlich befahrbaren privaten Geländen ist das Kant. Tiefbauamt in Freiburg zuständig;
Der Friedensrichter wirkt mit bei
der Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge / Art. 170 EG);
der Unterzeichnung von Erbbescheinigungen (Art. 177bis EG);
Der Friedensrichter nimmt das Nachlassinventar einer verstorbenen Person für die kantonale Steuerverwaltung in Freiburg auf.
In Zivilsachen führt der Friedensrichter freiwillige Versöhnungsverhandlungen durch, die nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes oder einer anderen Behörde fallen und deren Streitwert Fr. 8'000.00 übersteigt (Art. 134 und 139 des GOG).
Kontakt
Friedensgericht des SensebezirksSchwarzseestrasse 5
1712 Tafers
Tel. 026 305 86 70
fgsense@fr.ch