Informationen an die Hundehalterinnen und -halter
1. Beanstandungen
Die Oberämter, die Gemeinden und die Kantonspolizei sind regelmässig mit Klagen betreffend
streunende Hunde, Verunreinigung des öffentlichen und privaten Raumes sowie Belästigung durch störendes Gebell konfrontiert. Wir verweisen diesbezüglich auf
Insbesondere wird auf Art. 49 HHR hingewiesen: Vom 1. April bis am 15. Juli müssen Hunde im Wald an der Leine geführt werden. Die Vorschriften für Naturschutzgebiete bleiben vorbehalten.
2. Hundehaltungsbewilligung (Art. 19 HHG / Art. 8 HHR)
- Wer einen Hund der vom Staatsrat bezeichneten 14 Rassen oder aus einer Kreuzung mit mindestens einer dieser Rassen züchten, halten oder einführen will, benötigt eine Bewilligung. Davon ausgenommen ist das vorübergehende Verbringen in das Kantonsgebiet für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen, unter der Voraussetzung, dass das Tier an der Leine gehalten wird und einen Maulkorb trägt.
- Wer mehr als vier über ein Jahr alten Hunde halten will, braucht unabhängig von deren Rasse eine Bewilligung.
- Das Gesuch muss mindestens 30 Tage vor der Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 1 oder 2 oder der Geburt des Hundes beim Veterinäramt eingereicht werden.
3. Hundehalteverbot (Art. 20 HHG)
- Das Züchten, Halten und Abgeben, das Weitergeben und das Verbringen von Hunden in das Kantonsgebiet sowie der Handel mit Hunden der folgenden Gruppen ist verboten:
a) Hunde des Typs Pitbull;
b) Hunde aus der Kreuzung mit Hunden des Typs Pitbull;
4. Obligatorische Kennzeichnung (Art. 16 Abs. 1 HHG / Art. 6 Abs. 1 HHR)
Jeder Hund muss mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Dies muss spätestens 3 Monate nach seiner Geburt geschehen, auf jeden Fall aber bevor er von der Halterin oder vom Halter, bei der oder dem er geboren wurde, weggegeben wird.
Die Hunde werden in der Datenbank AMICUS eingetragen. Die HundehalterInnen sind verpflichtet, jegliche Mutationen (z. B. Neuerwerb, Verkauf, Adressänderung, Tod) innert 2 Wochen wie folgt zu melden:
Datenbank AMICUS:
Änderungen der Personendaten und der Adresse, Abgabe (z.B. Verkauf oder Schenkung), Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk) und Tod Ihres Hundes unter www.amicus.ch - siehe unter Rubrik «Benutzerkonto» – oder unter Helpdesk 0848 777 100.
Bei Meldungen werden folgende Angaben benötigt: Name, Vorname, Adresse oder Personen-ID-Nummer der HundehalterInnen und falls vorhanden die Mikrochip-Nummer des Hundes.
Die HundehalterInnen können E-Mailadresse, Telefonnummer, Sprache usw. selbst verwalten.
Weitere Angaben finden Sie unter www.amicus.ch.
Wohnsitzgemeinde:
Erstmalige Hundebesitzer und sämtliche Änderungen der Personendaten und der Adresse.
Oberamt des Sensebezirks (Tel. 026 305 74 34, E-Mail: oberamt.sense@fr.ch):
Korrekturen der Steuerrechnung
5. Steuern (Art. 45 ff, Art. 50 HHG / Art. 52 ff, 60, 62 HHR)
Die Haltung eines Hundes ist einer jährlichen kantonalen Steuer von CHF 100.00 sowie einer
Verwaltungsgebühr von CHF 5.00 unterstellt. Sofern das Gemeindereglement eine Hundesteuer vorsieht, wird diese zusätzlich und zugleich mit der kantonalen Hundesteuer in Rechnung gestellt (für die Gemeinde Tafers: CHF 30.00). Der Betrag ist innerhalb von 30 Tagen an den Finanzdienst des Kantons Freiburg zu entrichten.
Für die Haltung von Hunden, die im Verlaufe des Jahres geboren oder erworben wurden, wird die ganze Jahressteuer erhoben.
Jede Hinterziehung der Hundesteuer wird von der Kantons- oder Gemeindebehörde dem Oberamt angezeigt, das über den begangenen Verstoss entscheidet.
Ab dem Jahr 2022 wird die plastifizierte Steuernachweiskarte durch einen QR-Code ersetzt. Der QR-Code kann mit einem Mobiltelefon (Kamera oder QR-Code-Lese-App) gelesen werden. Die darin enthaltenen Informationen beziehen sich auf den Namen des Hundes, die Chipnummer und die Adresse der Tierhalterin oder Tierhalters.
Die Tierhalterin oder Tierhalter wird also keine Steuernachweiskarte mehr brauchen, wie es bisher der Fall gewesen ist, da im QR-Code alle sachdienlichen Informationen enthalten sind.
6. Steuerbefreiung (Art. 55, 56 und 58 HHR)
Hilfs-, Armee-, Polizei- und Lawinenhunde, Hunde der Wildhüter-Fischereiaufseher, Hunde für die Nachsuche von verletzten oder toten Tieren und Herdenschutzhunde sind von der Steuer befreit.
Als Hilfshunde gelten Blindenhunde und Behindertenhunde, die in einem als gemeinnützig anerkannten Zentrum ausgebildet wurden und die zum Ziel die soziale und professionelle Integration der Hundehalterin oder des Hundehalters haben.
Ebenfalls von der Steuer befreit sind Hunde, die zur aktiven Rettung eingesetzt werden wie
Trümmersuchhunde, Lawinenhunde und Flächensuchhunde sowie Hunde, die im Rahmen des Projekts zur Vorbeugung von Bissverletzungen eingesetzt werden.
Die Steuerbefreiung der Hunde erfolgt gegen die Vorweisung einer Bescheinigung. Wir verweisen diesbezüglich auf Art. 55, 56 und 58 des Kantonalen Reglements über die Hundehaltung (HHR).
7. Haftpflichtversicherung (Art. 39 ff HHG / Art. 50 ff HHR)
Die ordentliche Halterin oder der ordentliche Halter des Hundes muss eine Haftpflichtversicherung haben, die eine Mindestdeckung von 1 Million Franken pro Ereignis für Personen- und Sachschäden vorsieht. Der Staatsrat legt die Mindestdeckung durch die Versicherung fest.
8. Auskünfte
Für weitere Auskünfte bitten wir Sie, die Internet-Seite des Kantonalen Amtes für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen LSVW zu konsultieren:
http://www.fr.ch/saav/de/pub/affaires_veterinaires/hundewesen.htm oder sich direkt mit der Abteilung für Hunde in Verbindung zu setzen (Tel. 026 305 80 00, E-Mail: saav-vc@fr.ch).
Oberamt des Sensebezirks